Statuten
Erneuerbare Energie Gemeinschaft Enns, Erneuerbare Energie Gemeinschaft Riedmark, Erneuerbare Energie Gemeinschaft Enns Ost
(abgekürzt als EEG Enns)
Version der Gründungsversammlung vom 7.11.2023
Präambel
Die EEG Enns ist ein Zusammenschluss von Personen und Organisationen, deren gemeinsames Ziel es ist, sich und andere im Gebiet von Enns mit regional erzeugter Energie zu versorgen und Energie auszutauschen. Wir wollen eine lebenswerte Gesellschaft auf einem lebenswerten Planeten für uns, unsere Kinder und unsere Enkel.
Zusammenarbeit, Mitbestimmung und Gerechtigkeit sind unsere Leitlinien. Wir wollen miteinander Wertschöpfung auf Augenhöhe entwickeln, Autonomie in Verbundenheit stärken und einen wichtigen Beitrag zum Erhalt unseres Planeten leisten.
Die bisher hauptsächlich zentral aufgebaute Energiewirtschaft kann die regenerative Versorgungssicherheit nicht leisten. Nur der rasche Aufbau einer lokalen und regionalen klimaneutralen Energieerzeugung und Energieverteilung kann diese Sicherheit gewährleisten. Mit diesen neuen Strukturen bleibt die Wertschöpfung in der Region, also bei den Bürger*innen, Kommunen und Betrieben und ein kleinräumiger Handel ist dafür nötig. Die neuen Strukturen basieren stark auf einem eigenbestimmten Engagement der Bevölkerung. Daher benötigen wir nun überzeugte und engagierte Bürger*innen und Unternehmen, die sich individuell und gemeinschaftlich für dieses Ziel einsetzen.
Wir fördern in Enns den Ausbau erneuerbarer Energien und nutzen diese in der Region.
Die Nutzung von Energiedienstleistungen und Wärme spielt für die Lebensqualität der Bürger*innen eine essenzielle, unverzichtbare Rolle. Da die Energieerzeugung aus fossilen Rohstoffen endlich ist und das Klima der Erde erwiesenermaßen lebensbedrohlich verändert, muss dringend eine stabile Versorgungssicherheit mit regenerativen Energieformen geschaffen werden. Davon hängen direkt, lokal und global, unsere Sicherheit, unsere Wohn- und Lebensqualität und unser Lebensstandard ab, heute, morgen und für die nächsten Generationen.
In der festen Überzeugung, gemeinsam stark und wirkungsvoll zu sein, gründen wir die Erneuerbare Energie Gemeinschaft Enns - – als regionaler Beitrag, damit die Energiewende gelingt.
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Name
Der Verein führt den Namen „Erneuerbare Energie Gemeinschaft Enns“.
Sitz
Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde 4470 Enns, Oberösterreich.
Tätigkeit
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich. Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist im Übrigen durch die Bestimmungen des § 16c Abs 2 ElWOG 2010 (zulässige Netze und Netzebenen) beschränkt.
Vereinszweck, Ziele des Vereins
Politische und religiöse Unabhängigkeit
Der Verein ist nicht auf Gewinn, sondern nur auf ideelle Ziele ausgerichtet, ist parteiunabhängig und verfolgt keine religiösen Ziele.
Zweck des Vereins
Der Vereinszweck umfasst mit dem ökologischen Schwerpunkt (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Zielsetzungen (§ 79 Abs 2 EAG):
- Energieerzeugung;
- Verbrauch eigenerzeugter Energie;
- nicht gewinnorientierter Verkauf von Energie;
- Speicherung von Energie;
- Initiativen für die Realisierung von gemeinsamen Projekten zur Förderung der Energiewende – Bürgerbeteiligung – inklusive Aktivität für die Aufbringung der Finanzierung sowie dem Betreiben solcher Anlagen;
- Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen zu den Themen „Energiesparen“ und „Energieeffizienz“.
- Information und Verbesserung des Wissenstandes über Möglichkeiten der individuellen Erzeugung und Speicherung von Energie, über Energiesparen und über die Vorteile der regionalen und dezentralen Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Energie.
Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG - nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
Sofern es dem Vereinszweck dient, ist der Verein berechtigt, Zweigvereine zu errichten, sowie sich an Vereinen, Genossenschaften oder Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
Ideelle Mittel
Als ideelle Mittel dienen
- Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz;
- Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;
- Erstellung von Konzepten und Information über regionale gemeinsame Projekte für die Erzeugung und Speicherung von Energie;
- Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen jeglicher Art, welche den Vereinszweck fördern;
- die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;
- Sammlung von Informationen und deren Weitergabe.
Materielle Mittel
Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge;
- Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;
- Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;
- Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;
- Mittelaufbringung durch Bürgerbeteiligung an regionalen gemeinsamen Projekten für die Erzeugung und Speicherung von Energie
- Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG, ua;
- Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;
- Verkauf von vereinseigenen Publikationen;
- Erträge aus Informationsveranstaltungen des Vereines;
Mittelverwendung
Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG).
Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereins- und Vorstandsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vorstandstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen. Insbesondere für laufende administrative Aufgaben sowie Abrechnungen für die teilnehmenden Netznutzer und für die Führung der Buchhaltung. Die Entgelte haben einem Drittvergleich standzuhalten.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
Datenschutz
Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein, sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber ein.
Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten.
Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
- Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd § 16d Abs 1 ElWOG 2010);
- außerordentliche Mitglieder;
- Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010) (Konsumenten), Energie zu liefern (Produzenten) oder als sogenannte Prosumer sowohl Produzent als auch Konsument zu sein. Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen.
Außerordentliche Mitglieder sind die vom Vorstand ausdrücklich als außerordentliche Mitglieder aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern und Bezieher von Energiedienstleistungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der EEG zu beziehen.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitgliedschaft
Die Berechtigung zur ordentlichen Mitgliedschaft am Verein unterliegt den Einschränkungen des § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010.
Aufnahme
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
Die Aufnahme von Mitgliedern ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und wird vom Vorstand entschieden.
Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden. Sollte der Vorstand eine Aufnahme ablehnen, kann vom abgelehnten Mitglied der Antrag auf Aufnahme durch die Mitgliederversammlung gestellt werden und dieser Beschlusspunkt muss in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage – „Startbeitrag“ - abhängig gemacht werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
Beendigung der Mitgliedschaft
Auslöser für die Beendigung
Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds erlischt durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, insofern rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den/die Gesamtrechtsnachfolger:in über. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der/die Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des ordentlichen Mitgliedes durch einseitige Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen. Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt der/die Rechtsnachfolger:in im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach § 6.3 mit dem Zeitpunkt des Todes analog.
Fristen für die Beendigung
Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Rechnungsjahres erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen.
Der Austritt kann durch sonstige Mitglieder zum Ende des Rechnungsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 30 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr, in dem die Beendigung liegt, zur Gänze zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls beim Verein.
Ausschluss eines Mitglieds
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 4 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann zudem von der Mitgliederversammlung wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden.
Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
Unabhängig vom Ausschluss eines Mitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied vom Bezug von Energie vorübergehend auszunehmen, wenn das Mitglied mit der Bezahlung von bereits bezogener Energie trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist insgesamt mehr als 6 Wochen säumig ist.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010) Energie zu beziehen (Konsumenten), Energie zu liefern (Produzenten) oder als sogenannte Prosumer sowohl Produzent als auch Konsument zu sein. Weiters dürfen sie Energiedienstleistungen seitens des Vereins beziehen, an den Veranstaltungen des Vereines teilnehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die dafür festgelegten Verrechnungspreise bei Fälligkeit zu bezahlen.
Das Stimmrecht (§ 10) in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.
Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins auch sonst binnen 4 Wochen schriftlich zu erteilen.
Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder
Außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen, nicht jedoch die Teilnahme als Netzbenutzer Energie zu beziehen oder zu liefern.
Sonstige Mitgliederrechte und -Pflichten
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer:innen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Davon umfasst ist insbesondere die Pflicht, den Verlust der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft am Verein (Punkt 5.2) unverzüglich an den Vorstand mitzuteilen. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
Beiträge durch die Mitglieder
Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden können.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage/ Startbeitrag und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung jeglicher Beiträge an den Verein jedenfalls befreit, sie können den Verein finanziell durch freiwillige Spenden unterstützen.
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung (§ 11, § 12);
- der Vorstand (§ 13, § 14, § 15);
- die Rechnungsprüfer:innen (§ 16);
- das Preisbildungsteam (§ 17);
- das Schiedsgericht (§ 18).
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, binnen längstens 6 Wochen auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;
- Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;
- Verlangen der Rechnungsprüfer auf Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG) oder Beschluss der Rechnungsprüfer/eines Rechnungsprüfers bzw. der Rechnungsprüferinnen/einer Rechnungsprüferin und Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG);
- Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung dessen/deren Stellvertreter:in. Wenn auch dieser/diese verhindert und kein/keine Stellvertreter:in bestellt ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der/die Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei juristische Personen durch ihre persönlich anwesenden vertretungsbefugten Organwalter oder durch die gültig bevollmächtigten Personen stimmberechtigt sind. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen spätestens 30 Minuten nach dem Einberufungszeitpunkt in der Einladung beschlussfähig.
Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustellung an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse zulässig ist.
Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Kundmachung der Mitgliederversammlung, somit mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungspunkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (einlangend) schriftlich, mittels E-Mail oder Fax, übermittelt werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen – sofern es in der vorliegenden Satzung nicht ausdrücklich anders geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Beschlüsse erfordern mehr als 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen sind, wenn
- das Statut des Vereins geändert,
- der Verein aufgelöst,
- oder das Abrechnungsmodell (statisch/dynamisch) geändert wird.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer, wobei Wahlvorschläge samt der Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen spätestens 30 Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen;
- Genehmigung der vom Vorstand beschlossenen Kooptierung eines Vorstandsmitglieds bis zur nächsten Neuwahl.
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Bericht der Rechnungsprüfer:in und Entlastung des Vorstands;
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge, sofern vom Vorstand die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung beantragt wird, sowie Entgeltgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Preisbildungsteams gemäß § 17;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen, z.B. wegen abweichender Preisvereinbarungen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein, sofern diese über ein geringfügiges Ausmaß oder eine bloße Rückerstattung von extern angefallenen Kosten hinausgeht;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahme vom Vorstand gemäß 6.2 abgelehnt wurde;
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
- Festlegung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch), wobei bis zu einer neuen Beschlussfassung das dynamische Abrechnungsmodell gilt;
- Neufestlegung allfälliger Bezugsberechtigungen und ideeller Anteile, sofern ein statisches Abrechnungsmodell vereinbart ist;
- alle im Rahmen dieser Satzung der Mitgliederversammlung sonst zur Beschlussfassung zugewiesenen Gegenstände;
- sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.
- Ernennen der Mitglieder für das Preisbildungsteams
Vorstand
Funktionsperiode und Zusammensetzung des Vorstandes
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre und eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus zumindest Obmann/Obfrau und Kassier:in, weiters deren allfälligen Stellvertreter:innen sowie allfällig ein weiteres Vorstandsmitglied zur Unterstützung der Vorstandsarbeit. Der Vorstand kann für die Vorstandsarbeit Beiräte beiziehen, die nicht stimmberechtigt sind.
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann. Bei mehreren Obmann/Obfrau-Stellvertreter:innen ist eine Reihenfolge zu bestimmen, im Rahmen derer die Stellvertretungsregelung auszuüben ist.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder erfolgen grundsätzlich ehrenamtlich.
Einberufung der Vorstandssitzungen
Der Vorstand wird vom Obmann/ von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in, schriftlich (per E-Mail [an die zuletzt vom jeweiligen Vorstandsmitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse] oder im Postwege) einberufen, wobei die Einladung spätestens 30 Tage vor der Vorstandssitzung zu erfolgen hat (Postaufgabe; Übermittlung der elektronischen Nachricht.
Sind sowohl Obmann/Obfrau als auch Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine/ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder/jede Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer:innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators/einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist, auch wenn die Frist von 30 Tagen für die Einladung unterschritten wird.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse – unbeschadet abweichender Bestimmungen in vorliegender Satzung - grundsätzlich schriftlich und mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag gibt. Jedes Mitglied des Vorstandes hat unabhängig von einer allfälligen Mehrfachfunktion immer nur eine Stimme. Ebenfalls zulässig ist die Beschlussfassung im Umlaufwege.
Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung der/die Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Aufgaben des Vorstandes
Verantwortlichkeiten
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Handel von Energie zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern sowie für Energiedienstleistungen, wobei es dem Vorstand frei steht, die Beschlussfassung darüber in der Mitgliederversammlung gemäß §12 f zu beantragen;
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Entscheidung über die Inanspruchnahme oder Beendigung der vereinfachten Rechnungslegung als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Ausweis der USt, Berechtigung zum Vorsteuerabzug);
- Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Rechenschaftsberichts sowie des Jahresvoranschlags/ Budget;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmer:innen des Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen;
- Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
Grundsätze für die Festlegung von Entgelten
Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Entgelte des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im (Haupt-)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 79 Abs 2 EAG) gerichtet ist.1
1 Siehe dazu die ergänzenden Erläuterungen im Leitfaden.
Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 79 Abs 2 EAG die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.
Die Feststellung im Sinn der Letztverantwortung des durch das Preisfindungsteam gemäß § 17 beschlossenen Verrechnungspreise erfolgt durch den Vorstand beschlussförmig, längstens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen. Bei einer außergewöhnlichen Veränderung der Energiepreise kann auch früher eine vorläufige Preisänderung durch den Vorstand beschlossen und in Kraft gesetzt werden.
Für Zwecke der Kalkulation der Entgelte ist zu berücksichtigen, dass allfällige seitens der Energieerzeugungsanlagen des Vereines erzeugte Überschussenergie, über welche der Verein verfügen darf, im Wege eines Abnahmevertrages durch den Verein gemäß dem gewählten Abrechnungsmodell statisch/dynamisch zu verkaufen ist und keine Zuordnung an die einzelnen Mitglieder erfolgt.
Sollte die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein und keine liquiden Mittel aus aufrechten Nachschusspflichten eingefordert werden können, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Einberufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat der Obmann/die Obfrau unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen.
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Obmann/ Obfrau
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und Dritten. Der Obmann/die Obfrau führt die Geschäfte des Vereines. Sofern ein/e Obmann/Obfrau-Stellvertreter:in gewählt ist, unterstützt diese/r den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Entlastung des Obmannes/ der Obfrau, vor allem für die laufenden administrativen Aufgaben, einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin zu bestellen, wobei auf fremdübliche Konditionen zu achten ist.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/ der Kassierin bzw. deren Stellvertreter:in. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann/der Obfrau erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
Kassier:in
Der/die Kassier:in führt Protokoll in Mitgliederversammlung und Vorstand, außer es wird eine andere Person dafür gewählt. Er/sie unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Weiters ist er/sie für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich, sofern für diese Funktion nicht gemäß 13.1 die Verantwortung dafür gesondert zugewiesen wurde.
Stellvertretung
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes/der Obfrau und an die Stelle des Kassiers/ der Kassierin jeweils deren Stellvertreter:innen, sofern welche gewählt wurden.
Elektronischer Zahlungsverkehr
Für die Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs ist der Obmann/ die Obfrau sowie der/die Kassier:in jeweils einzeln zeichnungsberechtigt, die jeweiligen Stellvertreter jedoch nur gemeinsam. Diese Berechtigung zur Erleichterung der laufenden Zahlungen kann mit Beschluss des Vorstands – einfache Mehrheit ist ausreichend - widerrufen werden und muss dann unverzüglich vom Obmann/ der Obfrau schriftlich an die kontoführende Bank mitgeteilt werden.
Rechnungsprüfer:innen
Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer:innen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Davon sind insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer:innen haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Preisbildungsteam, auszuweisende USt
Zusammensetzung des Preisbildungsteams
Das Preisbildungsteam besteht aus mindestens fünf und bis zu sieben Mitgliedern, jedenfalls aber aus dem Obmann/ Obfrau und Kassier:in der EEG, die sich in der Sitzung von ihren Stellvertretern vertreten lassen dürfen. Weitere Mitglieder, von denen zum Zeitpunkt der Wahl mindestens eines aus der Kategorie „Energiekonsumenten ohne Produktion“ sein muss, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder, die nicht von der Mitgliederversammlung in das Preisbildungsteam gewählt wurden, sind zu den Sitzungen einzuladen und dürfen ohne Stimmrecht beratend daran teilnehmen.
Beschlussfassung im Preisbildungsteam
Das Preisbildungsteam entscheidet bei aktuellem Bedarf mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder über die Einspeisevergütungen für Photovoltaikproduzenten sowie über die Verrechnungspreise für Energiebezug. Obmann/ Obfrau hat ein Vetorecht, damit ein Beschluss verhindert werden kann, wenn die finanziell ordnungsgemäße Vereinsgebarung gemäß 14.2 gefährdet wäre.
Anstelle von fixen Preisen kann auch ein Preismodell beschlossen werden, wodurch Preisanpassungen in Abhängigkeit von Marktpreisentwicklungen in kürzeren Abständen erfolgen, z.B. quartalsweise anhand von veröffentlichten E-Control-/ÖMAG-Verrechnungspreisen.
Sollte für Änderungen die nötige Mehrheit nicht erreicht werden, bleibt die aktuelle Preisgestaltung weiterhin aufrecht, bis entweder im Preisbildungsteam oder in einer Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird. Diese ist samt Gültigkeitsbeginn anschließend den Mitgliedern bekannt zu geben. Der neue Preis darf frühestens mit dem Monatsersten und 30 Tage ab Bekanntmachung gültig werden.
Auszuweisende USt
Der Vorstand ist gemäß 14.1 verantwortlich für die Inanspruchnahme oder Beendigung der vereinfachten Rechnungslegung als Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Ausweis der USt, Berechtigung zum Vorsteuerabzug). Abhängig von dieser Entscheidung erfolgt die Rechnungslegung an die Mitglieder mit den Verrechnungspreisen „brutto für netto“ (und damit eine zusätzliche Ersparnis) oder mit gesondert ausgewiesener USt (wie beim normalen Stromlieferanten).
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass dem Vorstand von einem Streitteil ein Mitglied als Schiedsrichter:in schriftlich namhaft gemacht wird. Der Vorstand wird binnen sieben Tagen den anderen Streitteil auffordern, innerhalb von weiteren14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Die namhaft gemachten Schiedsrichter:innen werden durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen informiert und wählen binnen 14 Tagen selbst ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenersatz findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann gemäß § 11 nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine Abwickler:in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann/die Obfrau der/die vertretungsbefugte Abwickler:in.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
Das Vermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Insbesondere kann beim Beschluss auf Auflösung des Vereins der Beschluss auf eine Übertragung des Vermögens an eine Genossenschaft mit regional ähnlichem Wirkungskreis und mit inhaltlich ähnlichen Zwecken erfolgen.